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Die meisten Paare brauchen keinen Ehevertrag: Der gesetzliche Güterstand passt für zwei Angestellte ohne größeres Vermögen gut. Sinnvoll wird er, sobald ein Unternehmen, ein deutliches Vermögensgefälle oder ein beruflicher Rückzug für die Kinder im Spiel ist. Beim Notar kostet er je nach Vermögen 300 bis 2.300 Euro. Der Termin gehört früh in die Monate vor der Hochzeit – nicht in die letzten Wochen.
Diese Seite ordnet die Rechtslage ein (Stand: August 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Rechtsgrundlagen zu jeder Angabe stehen am Ende der Seite.
Wann ein Ehevertrag sinnvoll ist
Ein Ehevertrag lohnt sich in fünf Konstellationen fast immer:
- Selbstständigkeit oder Firmenbeteiligung. Ohne Regelung kann der Zugewinnausgleich im Scheidungsfall dazu zwingen, Betriebsvermögen zu liquidieren – das trifft auch den Partner, der vom Betrieb lebt
- Deutliches Vermögensgefälle oder eine absehbare Erbschaft auf einer Seite
- Ein Partner steigt beruflich zurück, um Kinder zu betreuen. Hier schützt der Vertrag den, der zurücksteckt – nicht den anderen. Das ist die am häufigsten missverstandene Situation
- Internationale Ehe: Leben oder Vermögen in mehreren Ländern, unterschiedliche Rechtsordnungen. Siehe auch Heiraten im Ausland
- Zweite Ehe mit Kindern aus einer früheren Beziehung – hier geht es meist ums Erbrecht. Was sich für gemeinsame Kinder durch die Heirat ohnehin ändert, steht unter Heiraten mit Baby
Wann er sich nicht lohnt: Zwei Berufstätige, ähnliche Einkommen, kein nennenswertes Vermögen, keine Kinderpause geplant. Dann bildet das Gesetz genau das ab, was ihr ohnehin vereinbaren würdet – und ihr spart die Notarkosten.
Was ohne Ehevertrag gilt
Ohne Vertrag lebt ihr automatisch in der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Der verbreitetste Irrtum darüber: Sie mache das Vermögen gemeinsam. Das tut sie nicht.
- Jeder behält sein Vermögen. Was euch vor der Ehe gehörte, bleibt eures. Was ihr während der Ehe erwerbt, gehört dem, der es erwirbt
- Ihr haftet nicht für die Schulden des anderen – außer ihr habt gemeinsam unterschrieben
- Erst bei Scheidung oder Tod wird ausgeglichen: Wer während der Ehe mehr Vermögenszuwachs hatte, zahlt die Hälfte der Differenz an den anderen
- Erbschaften und Schenkungen zählen nicht zum Zugewinn – ihre Wertsteigerung während der Ehe aber schon
Für die meisten Paare ist das eine faire Grundregel. Sie wird erst dann zum Problem, wenn der Zuwachs in etwas steckt, das man nicht ohne Weiteres teilen kann – einer Firma oder einer Immobilie.
Die Güterstände im Vergleich
| Güterstand | Vermögen während der Ehe | Ausgleich bei Scheidung |
|---|---|---|
| Zugewinngemeinschaft (gesetzlich, § 1363 BGB) | getrennt | Zugewinn wird hälftig ausgeglichen |
| Gütertrennung (§ 1414 BGB) | getrennt | kein Ausgleich |
| Modifizierte Zugewinngemeinschaft | getrennt | Ausgleich mit vereinbarten Ausnahmen |
| Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) | wird gemeinsam | Aufteilung des Gesamtguts |
In der Praxis ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft der Standard: Ihr bleibt im gesetzlichen Modell und nehmt gezielt einzelne Dinge heraus – typischerweise die Firma. Die vollständige Gütertrennung wirkt aufgeräumt, benachteiligt aber oft den Partner mit dem geringeren Einkommen und kann erbschaftsteuerlich ungünstig sein.
Die Gütergemeinschaft ist selten und für die meisten Paare ungeeignet, weil auch Schulden gemeinsam werden.
Was geregelt werden darf – und was nicht
Regelbar sind vor allem drei Dinge: der Güterstand, der Versorgungsausgleich (die Aufteilung der Rentenanwartschaften) und der nacheheliche Unterhalt.
Nicht regelbar sind Dinge, die Rechte Dritter betreffen. Kindesunterhalt könnt ihr nicht zulasten des Kindes ausschließen, und Sorge- und Umgangsrecht lassen sich nicht vorab vertraglich festlegen – darüber entscheidet im Streitfall das Familiengericht am Kindeswohl.
Dazwischen liegt der heikle Bereich. Der Bundesgerichtshof ordnet die Scheidungsfolgen seit seiner Grundsatzentscheidung von 2004 (der sogenannten Kernbereichslehre) nach Schutzwürdigkeit – je weiter oben, desto schwerer ist ein Ausschluss durchzusetzen:
- Betreuungsunterhalt (Unterhalt wegen Kinderbetreuung) – am stärksten geschützt
- Alters- und Krankheitsunterhalt
- Versorgungsausgleich
- Zugewinnausgleich – am weitesten frei gestaltbar
Praktisch heißt das: Den Zugewinnausgleich für eine Firma herauszunehmen ist unproblematisch. Den Betreuungsunterhalt auszuschließen, während ein Partner die Kinder betreut, ist es nicht.
Wann ein Ehevertrag unwirksam ist
Einseitig heißt nicht automatisch unwirksam
Der häufigste Irrtum über Eheverträge: Ein Vertrag, der einen Partner klar bevorzugt, sei deshalb nichtig. So funktioniert die Prüfung nicht.
Gerichte prüfen nach der BGH-Rechtsprechung zweistufig (§ 138 BGB): Erst, ob der Vertrag zu einer evident einseitigen Lastenverteilung führt. Und dann, ob diese Einseitigkeit aus einer ungleichen Verhandlungsposition entstanden ist. Sittenwidrig ist er nur, wenn beides zutrifft.
Ein einseitiger Vertrag zwischen zwei gut informierten, wirtschaftlich unabhängigen Partnern hält deshalb oft – einer zwischen ungleichen Partnern, unterschrieben unter Druck, oft nicht.
Zwei weitere Dinge kippen Verträge regelmäßig:
- Unvollständige Offenlegung. Wer sein Vermögen nicht vollständig auf den Tisch legt oder die Tragweite einer Klausel verschleiert, riskiert die Unwirksamkeit
- Die Ausübungskontrolle. Auch ein wirksam geschlossener Vertrag kann später unanwendbar sein, wenn sich die Lebensverhältnisse grundlegend anders entwickelt haben als angenommen – etwa weil aus dem Doppelverdienerpaar eine Familie mit einem alleinverdienenden Partner wurde
Der praktische Schluss daraus: Ein Vertrag, der beide Seiten fair behandelt, ist nicht nur anständiger, sondern auch belastbarer.
Was kostet ein Ehevertrag?
Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB) – beide Partner müssen dabei gleichzeitig anwesend sein. Ohne Beurkundung ist er unwirksam, auch handschriftlich und unterschrieben.
Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind bundesweit einheitlich. Es gibt keinen Verhandlungsspielraum und keine Rabatte – der Preisvergleich zwischen Notaren erübrigt sich.
Für die Beurkundung fällt die doppelte Gebühr an (Nr. 21100 KV GNotKG), berechnet nach der Gebührentabelle B aus dem Geschäftswert; die folgenden Gesamtbeträge enthalten Auslagen und 19 % Umsatzsteuer und sind gerundet:
| Geschäftswert (Reinvermögen beider) | Notarkosten gesamt, gerundet |
|---|---|
| 25.000 € | ca. 300 € |
| 50.000 € | ca. 420 € |
| 100.000 € | ca. 670 € |
| 200.000 € | ca. 1.060 € |
| 300.000 € | ca. 1.540 € |
| 500.000 € | ca. 2.250 € |
Die Mindestgebühr liegt bei 120 Euro. Der Geschäftswert ist das zusammengerechnete Reinvermögen beider Partner (§ 100 GNotKG) – Schulden werden dabei nur bis zur Hälfte des jeweiligen Vermögens abgezogen. Rechnet die Beträge für euer Vermögen vor dem Termin nach; der Notar nennt euch die konkrete Summe auf Anfrage vorab.
Wer zusätzlich anwaltlich beraten werden will – bei Firmenvermögen oder internationalem Bezug oft sinnvoll –, zahlt das getrennt. Für einfache Fälle reicht der Notar, der beide Seiten neutral belehren muss.
Der Ablauf beim Notar
- Vorgespräch, gern getrennt: Was wollt ihr regeln, welches Vermögen ist vorhanden?
- Entwurf – viele Notare schicken ihn ein bis zwei Wochen vorher zu. Nehmt euch die Zeit, ihn zu lesen, und fragt nach, was ihr nicht versteht
- Beurkundungstermin: Der Notar verliest den Vertrag vollständig, beide Partner sind gleichzeitig anwesend, Ausweis mitbringen
- Ausfertigung kommt per Post
Den Güterstand regelt ihr nicht beim Standesamt – dort geht es nur um den Ehenamen. Ein Ehevertrag lässt sich jederzeit schließen – vor der Hochzeit, während der Ehe und noch in der Trennungsphase. Der Zeitpunkt kurz vor der Trauung ist der ungünstigste: Wer den Vertrag drei Tage vor der Hochzeit vorgelegt bekommt, verhandelt nicht mehr frei, und genau das schwächt ihn später vor Gericht.
Häufige Fragen zum Ehevertrag
Ist ein Ehevertrag sinnvoll?
Für zwei Berufstätige mit ähnlichem Einkommen und ohne größeres Vermögen meist nicht – der gesetzliche Güterstand bildet genau das ab. Sinnvoll wird er bei Selbstständigkeit, deutlichem Vermögensgefälle, geplanter Kinderpause eines Partners, internationalem Bezug oder einer zweiten Ehe mit Kindern.
Was kostet ein Ehevertrag beim Notar?
Je nach Vermögen rund 300 bis 2.300 Euro: bei 25.000 Euro Reinvermögen etwa 300 Euro, bei 200.000 Euro rund 1.060 Euro, bei 500.000 Euro rund 2.250 Euro. Die Gebühren sind bundesweit gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar. Die Mindestgebühr beträgt 120 Euro.
Was gilt ohne Ehevertrag?
Die Zugewinngemeinschaft: Jeder behält sein Vermögen, niemand haftet für die Schulden des anderen. Erst bei Scheidung oder Tod wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs hälftig ausgeglichen. Erbschaften zählen nicht zum Zugewinn.
Was kann im Ehevertrag nicht geregelt werden?
Kindesunterhalt kann nicht zulasten des Kindes ausgeschlossen werden, Sorge- und Umgangsrecht nicht vorab festgelegt werden. Auch beim Betreuungs-, Alters- und Krankheitsunterhalt sowie beim Versorgungsausgleich sind Ausschlüsse nur eingeschränkt möglich – der Zugewinnausgleich ist dagegen weitgehend frei gestaltbar.
Wann ist ein Ehevertrag unwirksam?
Wenn er evident einseitig ist und aus einer ungleichen Verhandlungsposition entstanden ist – beides zusammen. Einseitigkeit allein genügt nicht. Weitere häufige Gründe: fehlende notarielle Beurkundung, unvollständige Offenlegung des Vermögens, oder eine Lebensentwicklung, die die Anwendung des Vertrags später unzumutbar macht.
Muss ein Ehevertrag notariell beurkundet werden?
Ja, zwingend (§ 1410 BGB), und beide Partner müssen gleichzeitig anwesend sein. Eine privatschriftliche Vereinbarung ist unwirksam – auch wenn beide sie unterschrieben haben.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Stand: August 2026. Diese Seite ist eine redaktionelle Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung – was in eurem Fall sinnvoll ist, klärt ihr mit einem Notar oder einer Fachanwältin für Familienrecht.
- Güterstände und Ehevertrag: § 1363 BGB (Zugewinngemeinschaft), § 1408 BGB (Ehevertrag), § 1410 BGB (notarielle Beurkundung), § 1414 BGB (Gütertrennung), § 1415 BGB (Gütergemeinschaft)
- Wirksamkeitskontrolle: § 138 BGB (Sittenwidrigkeit); BGH, Urteil vom 11.02.2004 – XII ZR 265/02 (Kernbereichslehre und zweistufige Inhaltskontrolle), seither ständige Rechtsprechung
- Notarkosten: Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) – 2,0-Gebühr nach Nr. 21100 des Kostenverzeichnisses, Gebührentabelle B, Geschäftswert nach § 100 GNotKG. Die Tabellenwerte oben sind gerundete Gesamtbeträge inklusive Auslagen und Umsatzsteuer; verbindlich ist die Auskunft des Notariats
